Am 17. Dezember 2015 hat polnisches Obersterstes Verwaltungsgericht die Kassationsklagen der zehn Posener Wohnungsbaugenossenschaften gegen Urteile der Woiwodschaftsverwaltungsgerichte über die Abweisung der Klagen gegen Beschlüsse der Versammlung des Gemeindevereines „GOAP“ betr. Erklärungsmuster über die Höhe der Gebühr für die Kommunalabfallwirtschaft abgewiesen
Damit ist der Streit, der im August 2013 auf Initiative der Wohnungsbau-genossenschaften begann, zu Ende gegangen. Während dieses Prozesses machten die sie geltend, es gäbe keine Rechtsgrundlagen, die Wohnungsbaugenossenschaften zu verpflichten, Erklärungen über die Höhe der Gebühr für die Kommunalabfallwirtschaft abzugeben, die gem. poln. Gesetzes über die Unterhaltung der Sauberkeit und Ordnung in den Gemeinden, sog. „Abfallgesetzes“, gelten.
In der mündlichen Begründung wies Oberstes Verwaltungsgericht darauf hin, dass sowohl Woiwodschaftsverwaltungsgerichte als auch Gemeindeverein „GOAP“ die Vorschriften des Abfallgesetzes richtig auslegten. Das Gericht stellte sich dabei für die weite Auslegung des „Eigentümers“ im Sinne des Abfallgesetzes. Folglich kam es zum Schluss, eine Wohnungsbaugenossenschaft fällt unter „Eigentümer“ und konnte zur Abgabe der Erklärung über die Höhe der Gebühr für die Kommunalabfallwirtschaft verpflichtet werden.
Die Gerichtsentscheidung ist als Präzedenzurteil zu betrachten. In Ermangelung der entsprechenden Rechtsprechung erregte der Fall viel Zweifel. Das war nämlich ein der erste Fälle, in dem eine Wohnungsbaugenossenschaft als eine Eigentümerin im Lichte des „Abfallgesetzes“ nach der Gesetzesänderung in Frage gestellt wurde. Dieser Urteil wird wahrscheinlich die Rechtsstellung der Gemeindeorgane im Verhältnis zu Wohnungsbaugenossenschaften und anderen gebührpflichtigen Einheiten festigen.